Echokardiografie: DEGUM-Leitlinie definiert erstmals Standards

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Ärztin führt eine Ultraschalluntersuchung des Brustkorbs bei einem Patienten in einer modernen Arztpraxis durch.
Quelle: ©Elizaveta – Adobe Stock

Bislang fehlten verbindliche Standards zur Durchführung und Auswertung der transthorakalen Echokardiografie. Eine neue S2k-Leitlinie schließt diese Lücke und formuliert Qualitätskriterien.

Ob in der Notaufnahme, im Operationssaal oder auf der Intensivstation die transthorakale Echokardiografie (TTE) ist das am häufigsten eingesetzte nichtinvasive Verfahren zur Beurteilung von Herzstruktur und Herzfunktion. Doch bislang fehlten verbindliche Standards zur Durchführung und Auswertung. Die S2k-Leitlinie, die unter der Federführung der Deutschen Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin e. V. (DEGUM) und der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie – Herz- und Kreislaufforschung e.V. (DGK) entstanden ist, beschreibt sehr detailliert anschaulich mit Videos und Standbildern die strukturierte Abläufe und definiert Mindestanforderungen bzw. Qualitätskriterien. Die Leitlinie markiert damit einen wichtigen Fortschritt für mehr Sicherheit und Vergleichbarkeit in der Herzdiagnostik, so die Herausgeber*innen.  

Überfällige Maßnahme der Qualitätssicherung

Ein Schwerpunkt der Leitlinie liegt auf der fokussierten Echokardiografie, die in Notfallsituationen zum Einsatz kommt. „In kritischen Situationen lassen sich mit gezieltem Herzultraschall zentrale Fragen klären, etwa ob ein Perikarderguss vorliegt oder ob eine relevante Pumpfunktionsstörung besteht“, so Leitlinien-Koordinator Jan Knierim, Berlin. „Die neue Leitlinie stellt sicher, dass solche Untersuchungen strukturiert und qualitätsgesichert erfolgen – auch unter Zeitdruck.“ Die fokussierte Echokardiografie ersetze aber nicht die vollständige Untersuchung, sondern diene zur raschen Ersteinschätzung mit unmittelbarer therapeutischer Relevanz.

Abrufbar ist die Leitlinie unter: https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/085-004

Quelle: Pressemitteilung der DEGUM vom 29. September 2025

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